Begleitschreiben Leitbild familiengerechte Hochschule
Mit dem Leitbild für die HU als familiengerechte Hochschule greifen die Universitätsleitung sowie die Kommission familiengerechte Hochschule (KFH), das Familienbüro und die Zentrale Frauenbeauftragte eine Forderung auf, die während des Prozesses der letzten Reauditierung der HU als familiengerechte Hochschule (fgh) im Jahre 2016 vor allem im AS wiederholt laut geworden ist, damit neben den in der jeweiligen Zertifizierungsperiode vereinbarten konkreten Maßnahmen des Audits fgh ein allgemeines, für alle Universitätsinstitutionen wie -angehörige erkennbares Leitbild tritt, das nicht nur die aktuell erforderlichen Maßnahmen benennt, sondern eben auch das bereits Erreichte und ebenso die in der Zukunft angestrebten Ziele. Zugleich wird damit das in der seit 24.10.2013 geltenden Fassung der Verfassung der HU formulierte Ziel der HU als einer familiengerechten Hochschule, dem ja auch die Verstetigung der KFH (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 9 VerfHU) als der dafür zuständigen Kommission des AS gedient hat, inhaltlich unterfüttert. Nach § 1 Abs. 2, 7. Spiegelstrich VerfHU „fördert die Universität in Forschung, Lehre und Studium, bei der Arbeit und bei Bewerbungen insbesondere (…) die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie, insbesondere durch die Berücksichtigung der spezifischen Belange und Bedürfnisse der Universitätsmitglieder mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen“.
Im Unterschied zu den in der Zielvereinbarung für das Audit fgh in ihrer Umsetzung wie auch in ihrem Zeitpunkt bzw. Zeitrahmen konkretisierten einzelnen Maßnahmen geht dieses Leitbild allen bestehenden und zukünftig beschlossenen Maßnahmen zur Familienfreundlichkeit der HU sozusagen als Leitidee voraus. Es zeigt der Universitätsleitung wie auch allen Universitätsangehörigen an, in welchem Zusammenhang die einzelnen im Audit benannten Maßnahmen zu sehen sind und welche Ziele in Zukunft –bei einer erneuten Reauditierung, aber auch generell in der Hochschulpolitik innerhalb der HU wie auch nach außen (etwa in Bezug zu anderen Hochschulen oder der Politik) – leitend sein sollen.
Daher lassen sich aus dem Leitbild selbst keine konkreten Einzelmaßnahmen ableiten. Erst recht scheiden Ansprüche einzelner Universitätsangehöriger oder Dritter allein aus diesem Leitbild aus, soweit es nicht daneben eine eigene Rechtsgrundlage hierfür gibt (z.B. eine Satzung, Dienstvereinbarung oder Richtlinie der HU). Da das vorliegende Leitbild für die Zukunft die Familienpolitik der HU anleiten soll, können bereits erlassene Maßnahmen naturgemäß nicht daran gemessen werden. Soweit freilich solche Maßnahmen bei der Umsetzung im Einzelfall in Zukunft nach der Annahme des neuen Leitbildes den HU-internen Entscheidungsträgerinnen und -trägern einen Ermessensspielraum lassen, sollen
diese auch die im Leitbild formulierten Ziele soweit möglich mitberücksichtigen. Bei nach Annahme des neuen Leitbildes zu erlassenden Rechtsakten soll das Leitbild bei deren Ausgestaltung wie auch Auslegung im Einzelfall herangezogen werden.
Das gilt entsprechend für finanzielle Maßnahmen, welche mit den konkreten Einzelmaßnahmen und/oder dem Haushaltsplan beschlossen werden müssen. Soweit freilich bei der Umsetzung bereits beschlossener Maßnahmen auch über die uniinterne Verteilung von dafür zur Verfügung stehenden Mitteln zu entscheiden ist und hierbei ein Spielraum für eine Berücksichtigung der Familiengerechtigkeit i.S. von § 1 Abs. 2, 7. Spiegelstrich VerfHU besteht, sollen auch die im Leitbild formulierten Ziele bei der erforderlichen Ermessensausübung mitberücksichtigt werden.
Soweit schließlich ein Beschluss oder Rechtsakt der HU Auswirkungen auf in diesem Leitbild angesprochene Bereiche haben dürfte, soll jeweils bei Erlass eine Stelle innerhalb der HU benannt werden, die für die Umsetzung bzw. Gewährleistung der Familienfreundlichkeit zuständig ist. Soweit - wie im Zusammenhang mit der Zertifizierung als familiengerechte Hochschule (fgh) - bereits Stellen für die Umsetzung der Vorgaben etwa des Audits benannt sind, sind diese auch im Sinne des Leitbilds die zuständigen Stellen. Soweit in Beschlüssen oder Rechtsakten, die vor Verabschiedung dieses Leitbildes erlassen worden sind, oder in neueren Beschlüssen oder Rechtsakten keine zuständige Stelle benannt ist, obliegt die Umsetzung HU-intern der KFH, dem Familienbüro und der Zentralen Frauenbeauftragten. Für die Umsetzung solcher Beschlüsse im Außenverhältnis ist die Universitätsleitung zuständig.