Mutterschutz
Seit dem 01.01.2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen und Praktikantinnen (vgl. Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium). Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit von Schwangeren, stillenden Müttern und ihrer Kinder am Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Geburt und während des ersten Jahres der Stillzeit zu schützen. Zugleich soll es Studentinnen ermöglichen, in dieser Zeit ihr Studium ohne gesundheitliche Gefährdung weiterzuführen. Hierfür ist eine Meldung der Schwangerschaft erforderlich.
Weiterhin ist die Humboldt-Universität zu Berlin verpflichtet, das Bestehen einer Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Auch vor diesem Hintergrund ist eine umgehende Meldung der Schwangerschaft notwendig.
Das Mutterschutzgesetz schützt die Frau insbesondere während der Zeit sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach (in Ausnahmefällen: 12 Wochen). In dieser Zeit wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass Sie nicht Ihrem Studium nachgehen. Allerdings können Studentinnen auf diese Schutzfristen auf ausdrücklichen Wunsch hin verzichten. Sie sind während dieser Zeit trotzdem in vollem Umfang über die Unfallkasse der HU sowie über Ihre Krankenkasse versichert.
Verfahrensablauf Mutterschutz
Ausführliche Informationen zum Verfahrensablauf und die entsprechenden Formulare finden Sie auf den Seiten des Immatrikulationsbüros.
Die Meldung der Schwangerschaft, Fragen zur Gefährdungsbeurteilung und das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind an MuSchutzStud@hu-berlin.de oder postalisch an die Humboldt-Universität zu Berlin, Studienabteilung, Referat Studierendenservice, Mutterschutz, - vertraulich -, Unter den Linden 6, 10099 Berlin zu richten.
Während der Stillzeit
In den ersten zwölf Monaten nach Geburt des Kindes sind Stillpausen durch das Mutterschutzgesetz geregelt. Sollten Sie Ihr Kind mit zur Hochschule bringen, können Sie die zahlreichen Eltern-Kind-Zimmer zum Stillen, Ausruhen und Wickeln nutzen - für eine Übersicht besuchen Sie bitte den Menüpunkt „Campus mit Kind“.
Nachteilsausgleich
Sollten Sie bedingt durch Schwangerschaft oder Mutterschutz nicht die geforderten 75 % Anwesenheit zu Lehrveranstaltungen erfüllen können, können Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich bei Ihren Dozierenden stellen. Auch für Prüfungen, an denen Sie aus den o. g. Gründen nicht teilnehmen können, greift der Nachteilsausgleich. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter dem Menüeintrag „Studienorganisation“.
Beurlaubung/Teilzeitstudium
Studentinnen haben die Möglichkeit, sich aufgrund von Mutterschutz und Geburt beurlauben zu lassen oder ins Teilzeitstudium zu wechseln. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter dem Menüeintrag „Studienorganisation“. Bitte beachten Sie auch die Auswirkungen auf einen eventuellen BAföG-Bezug, sollten Sie ein oder mehrere Urlaubssemester oder ein Teilzeitstudium in Betracht ziehen. Mehr dazu finden Sie unter dem Menüpunkt „Finanzielle Unterstützung“.
Mutterschutz und Praxissemester (Lehramtsmaster)
Im Falle einer Überschneidung von Praxissemester und Mutterschutz ist dieser zusätzlich zur Studienabteilung auch der Einsatzstelle (Schule) zu melden, an der das Praxissemester stattfinden soll. Diese muss eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung ausstellen. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite der Professional School of Education.
Links
Broschüre des Bundesfamilienministeriums „Leitfaden zum Mutterschutz“
Informationen zum Mutterschutz des Studierenden-Service-Center