Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung
Die meisten pflegenden und berufstätigen Angehörigen brauchen vor allem mehr zeitliche Flexibilität. Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf schafft individuelle Rahmenbedingungen für unterschiedliche Pflegesituationen. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von tariflichen Möglichkeiten, die im Pflegefall hilfreich sein können.
Gesetzliche Regelungen
Die nachstehenden Informationen wurden von der Website "Wege zur Pflege" des Bundesfamilienministeriums (BMFSFJ) übernommen.
Bitte beachten Sie, dass einige der Regelungen aufgrund von Corona angepasst wurden - die Anpassungen finden Sie in den "Corona-Informationen für Familien" unter "Pflege".
• In akuten Situationen: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen
Angehörige haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
• Pflegezeit: Freistellung bis zu sechs Monate
Mit der Pflegezeit können sich Beschäftigte bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie eine*n pflegebedürftige*n nahe*n Angehörige*n in häuslicher Umgebung pflegen.
• Familienpflegezeit: teilweise Freistellung bis zu 24 Monate
Mit der Familienpflegezeit können sich Beschäftigte bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie eine*n pflegebedürftige*n nahe*n Angehörige*n in häuslicher Umgebung pflegen.
• Begleitung in der letzen Lebensphase: bis zu drei Monate Freistellung
Angehörige haben einen Rechtsanspruch darauf, in der letzten Lebensphase einer*eines nahen Angehörigen drei Monate lang weniger zu arbeiten oder auch ganz auszusetzen. Sie können somit Ihrer*Ihrem Angehörigen auf ihrem*seinem letzten Weg beistehen, auch wenn sich die*der nahe Angehörige in einem Hospiz befindet.
Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich.
Tarifliche Regelungen
Die Humboldt-Universität zu Berlin bietet ihren Beschäftigten vielfältige Flexibilisierungsmöglichkeiten von Arbeitszeit und -ort. Vorgesetzte sind angehalten, im Einzelfall flexible Lösungen im Sinne der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu finden, auch in Anwendung der entsprechenden Dienstvereinbarungen.
• Gleitende Arbeitszeit
Die Dienstvereinbarung Gleitende Arbeitszeit stärkt die Selbstbestimmung der Beschäftigten am Arbeitsplatz. Festgelegt ist eine Kernarbeitszeit (montags bis donnerstags von 9 bis 15 Uhr, freitags und an Arbeitstagen, die gesetzlichen Wochenfeiertagen oder dem 24. oder 31. Dezember vorangehen, von 9 bis 13 Uhr). Außerhalb der Kernzeit können die Beschäftigten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb der Rahmenzeit (montags bis freitags von 06:00 bis 19:30 Uhr) selbst bestimmen. Für die Kernarbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten werden bei Bedarf zwischen der Beschäftigungsstelle und dem oder der Beschäftigten gesonderte Regelungen vereinbart.
• Alternierende Telearbeit
Auf Antrag haben die Tarifbeschäftigten der HU die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum einen Teil ihrer Arbeit von Zuhause aus zu erledigen, was der verbesserten Vereinbarkeit der dienstlichen Anforderungen mit Familie bzw. individueller Lebensführung dienen soll. Die Dienstvereinbarung über die Alternierende Telearbeit und die entsprechenden Formulare können auf der Webseite der Personalabteilung eingesehen und heruntergeladen werden.
• Sonderurlaub statt Weihnachtsgeld
Die Humboldt-Universität zu Berlin bietet ihren Beschäftigten die Möglichkeit an, im Laufe eines Kalenderjahres einen unbezahlten Sonderurlaub von bis zu vier Wochen unter Verrechnung mit den November- bzw. Dezemberbezügen in Anspruch zu nehmen.
• Reduzierung der Arbeitszeit
Eine Verringerung der Arbeitszeit ist grundsätzlich möglich. Der Antrag kann formlos bei der Personalstelle gestellt werden und soll die Stellungnahme der*des Vorgesetzten und der Verwaltungsleitung enthalten.
Versicherungsschutz während der Pflege
Alle nicht erwerbsmäßig tätigen häuslichen Pflegepersonen in Berlin sind bei der Unfallkasse Berlin beitragsfrei versichert, wenn sie eine*n Pflegebedürftige*n (im Sinne des § 14 des Sozialgesetzbuches XI) unter folgenden Voraussetzungen pflegen:
• Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig erfolgen.
• Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung stattfinden.
• Die Pflege muss für eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 oder höher bestimmt sein.
• Die Pflegetätigkeit muss mindestens zehn Stunden wöchentlich erfolgen.
• Die Pflegetätigkeit muss auf regelmäßig zwei Tage in der Woche verteilt sein.
Links
Wege zur Pflege - Pflegeportal des BMFSFJ
Checkliste für Ankündigungen von Freistellungen nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz