Finanzielle Unterstützung
Der Staat unterstützt Familien mit finanziellen Leistungen wie beispielsweise dem Elterngeld, dem Kindergeld, dem Kinderzuschlag oder dem Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat ein Online-Informationstool (Info-Tool Familie) entwickelt, mit dem Sie in wenigen Schritten ermitteln können, auf welche Familienleistungen oder -hilfen Sie oder Ihre Familie voraussichtlich Anspruch haben.
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
Arbeitnehmer*innen, deren Einkommen nicht für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts und/oder dem der Familie ausreicht, können ggf. ergänzend Arbeitslosengeld II beziehen. Dabei wird das Einkommen aller Familienmitglieder als Bedarfsgemeinschaft zur Berechnung des Anspruchs herangezogen. Auf der Webseite des Jobcenters können Sie sich über die Leistungen und Anspruchsvoraussetzungen informieren. Empfänger*innen von Sozialleistungen können zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe (siehe unten) beantragen.
Bundesstiftung Mutter und Kind
Bedürftige Eltern können bei der Bundesstiftung Mutter und Kind beispielsweise Zuschüsse für eine Erstausstattung beantragen. Voraussetzung hierfür ist der Besuch einer zertifizierten Sozialberatungsstelle. Eine passende Stelle in Ihrer Nähe können Sie auf der Familienplanungs-Webseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung finden.
Elterngeld
Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung für Eltern von Kleinkindern und Säuglingen. Es kann frühestens am Tag der Geburt bis drei Monate rückwirkend entweder online auf ElterngeldDigital oder bei der Elterngeldstelle Ihres zuständigen Jugendamtes beantragt werden und beträgt mindestens 300€ oder 67% des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate. Elterngeld gibt es in den Varianten Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus - diese können miteinander kombiniert werden. Auch getrennt lebenden Elternteilen steht das Elterngeld zur Verfügung.
Kindergeld
Das Kindergeld beträgt 204 Euro für das erste und zweite Kind und wird (auch rückwirkend) bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Kindergeld gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung kann es bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden. Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Bei jungen Eltern, die selbst Anspruch auf Kindergeld haben, ist es möglich, das Kindergeld gleichzeitig für sich und die eigenen Kinder zu beziehen.
Die benötigten Unterlagen finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit. Detaillierte Informationen zum Kindergeld erhalten Sie auf der Webseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag stellt eine zusätzliche Leistung zum Kindergeld dar und soll Familien mit geringem Einkommen dabei unterstützen, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu sichern. Die Höhe des Kinderzuschlags richtet sich nach dem Einkommen der Eltern, aber auch der Kinder (z. B. durch Unterhaltszahlungen), und beträgt maximal 185 € pro Kind. Auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit können Sie ermitteln, ob Sie voraussichtlich einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Empfänger*innen des Kinderzuschlags können zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe (siehe unten) beantragen.
Wichtiger Hinweis: Im Zuge des Sozialschutz-Paketes hat das Bundesfamilienministerium den Notfall-KiZ gestartet. Bei Antragstellung zwischen dem 1.4. bis 30.09.2020 wird anstelle der vergangenen 6 Monate nur das Einkommen des letzten Monats als Berechnungsgrundlage herangezogen. Bereits bestehende Bezüge können auf Antrag neu geprüft werden.
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Familien, die bereits ALG II, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Wohngeld beziehen, können Leistungen für Bildung und Teilhabe, auch bekannt als „Bildungspaket“ beantragen. Darunter fallen u. a. Zuschüsse für Schulmaterialien und soziokulturelle Aktivitäten, wie z. B. Sportverein oder Musikschule. Weiterhin können Kosten für Schulausflüge, Mittagessen und Lernförderung voll erstattet werden. Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Familienportals.
Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld wird während der Schutzfristen vor und nach der Geburt gezahlt und stellt eine Ersatzleistung für den Lohnausfall der werdenden Mutter dar. Voraussetzung ist, dass Sie selbst bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Mutterschutzfrist noch besteht.
Unterhalt und Unterhaltsvorschuss für Kinder alleinerziehender Eltern
Jedes Kind hat einen Anspruch auf Unterhalt durch beide Elternteile. Wenn das Kind bei beiden Elternteilen lebt, dann leisten diese den Unterhalt durch Pflege und Erziehung oder Geld. Lebt das Kind hingegen bei nur oder überwiegend bei nur einem Elternteil, leistet dieser seinen Unterhalt meist durch Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil muss dann seinen Beitrag in Form von Barunterhalt leisten. Die Höhe ist dabei abhängig vom Einkommen des unterhaltszahlenden Elternteils sowie vom Bedarf des Kindes. Die Berechnung erfolgt häufig in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle. Diese finden Sie auf der Webseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Das Jugendamt kann Sie zum Kindesunterhalt beraten.
Wohngeld
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete, welcher vor allem für Familien mit geringem Einkommen eine finanzielle Erleichterung darstellen kann. Um Wohngeld erhalten zu können, müssen die Antragstellenden über ein Mindesteinkommen verfügen, dürfen aber andererseits die obere Einkommensgrenze nicht überschreiten. Der Wohngeldrechner der Berliner Senatsverwaltung hilft Ihnen, herauszufinden, ob Sie möglichweise einen Anspruch haben.
Das Wohngeld wird beim Wohnungsamt des zuständigen Bezirks beantragt, auch die Bürgerämter nehmen die Anträge entgegen. Ihr zuständiges Wohnungsamt finden Sie auf der Webseite der Senatsverwaltung.
Wohngeldempfänger*innen können zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe (siehe oben) beantragen.