Humboldt-Universität zu Berlin - Bereich Familiengerechtigkeit

Mutterschutz und Elternzeit

Illustration Hände basteln OrigamiDer Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind oder ein Kind stillen. Geschützt werden sowohl die Mütter als auch die Kinder, sowohl vor der Geburt als auch danach.

Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Sie pro Kind bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellt.

Mutterschutz

Die nachfolgenden Informationen rund um das Thema Mutterschutz für Arbeitnehmerinnen können Sie ebenfalls auf den Seiten der Personalabteilung nachlesen:

Als Schwangere dürfen Sie sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Eine Arbeitsleistung während der Schutzfrist bis zur tatsächlichen Entbindung ist nur mit Ihrer ausdrücklichen Erklärung der Bereitschaft zur Arbeitsleistung möglich. Für die Arbeitsleistung während der Schutzfrist wird das vertraglich zustehende Arbeitsentgelt gezahlt.

Nach der Entbindung dürfen Sie acht Wochen nicht beschäftigt werden. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Nachfrist auf zwölf Wochen. Die Schutzfrist nach der Geburt wird zusätzlich um den Zeitraum der Sechs-Wochen-Schutzfrist verlängert, der wegen einer vorzeitigen Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Damit ist gewährleistet, dass die beiden Schutzfristen zusammen stets mindestens 14 Wochen betragen.

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Elternzeit

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen.

Arbeitnehmer*innen können eine Verringerung der Arbeitszeit und eine Anpassung ihrer Ausgestaltung beantragen (Elternteilzeit). Eine Teilzeit, die bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ausgeübt werden soll, kann vom/von der Arbeitgeber*in nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich abgelehnt werden. Eine Teilzeitarbeit (Rechtsanspruch), die zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes geplant ist, kann der/die Arbeitgeber*in nur innerhalb von acht Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

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